Stellungnahme des DRK Fulda vom 10. Februar 2021 zu den Recherchen des Hessischen Rundfunks
Bereits seit ihrem Amtsantritt als Präsidentin unseres Kreisverbands im Jahr 2019 ist Frau Donata Freifrau Schenck zu Schweinsberg regelmäßig in unseren sechs Pflegeeinrichtungen wechselnd aktiv in der Betreuung tätig.

Laut Recherchen des Hessischen Rundfunks hat sich Donata Freifrau Schenck zu Schweinsberg, Präsidentin des Deutschen Roten Kreuzes Fulda, vorzeitig impfen lassen, da sie keiner Gruppe angehört, die bislang beim Impfen an der Reihe ist. Dies ist falsch, da sie aktiv in der Betreuung in unseren Pflegeeinrichtungen tätig ist.
Der DRK Kreisverband Fulda e.V. betreibt u.a. sechs vollstationäre Seniorenpflegeeinrichtungen in der Region Osthessen und trägt Verantwortung für die Betreuung und Pflege von knapp 500 Bewohnerinnen und Bewohnern. Gerade in der Corona-Pandemie, in der Kontakte aus dem familiären Umfeld vermieden werden sollten und in Senioreneinrichtungen ein behördliches Besuchsverbot herrschte, war eine noch umfangreichere Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner durch unsere Pflegefachkräfte und ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer vor Ort erforderlich. Nur so konnte die Gefahr einer sozialen Isolation und Vereinsamung der Seniorinnen und Senioren auf ein Maximum minimiert werden. Bereits seit ihrem Amtsantritt als Präsidentin unseres Kreisverbands im Jahr 2019 ist Frau Donata Freifrau Schenck zu Schweinsberg regelmäßig in unseren sechs Pflegeeinrichtungen wechselnd aktiv in der Betreuung tätig. Die Ausübung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit hat sie auch in den vergangenen Wochen mit hohem persönlichem Engagement trotz ihrer Zugehörigkeit zur Risikogruppe fortgesetzt. Durch ihre Tätigkeit als Betreuungskraft gehört sie gemäß der vom Bundesministerium für Gesundheit herausgegebenen „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“ zu dem Personenkreis der höchsten Priorität und hat deshalb ein Impfangebot erhalten.
In §2 (Schutzimpfungen mit höchster Priorität) der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 heißt es wörtlich:
Folgende Personen haben mit höchster Priorität Anspruch auf Schutzimpfung:
1. Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben,
2. Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind,
3. Personen, die im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen,
4. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere auf Intensivstationen, in Notaufnahmen, in Rettungsdiensten, als Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, in den Impfzentren im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie in Bereichen, in denen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden,
5. Personen, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandeln, betreuen oder pflegen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, insbesondere in der Onkologie oder Transplantationsmedizin.